Überschrift

Tierschutzgesetz - Tierschutzhundeverordnung - Tierschutztransportverordnung

was gilt heute für die Haltung von Hunden?

Hier die links zu den Volltexten:

TierSchG.pdf (gesetze-im-internet.de)

TierSchHuV.pdf (gesetze-im-internet.de)

TierSchTrV.pdf (gesetze-im-internet.de)

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Hintergrund und Auslöser der Änderungen in der Tierschutzhundeverordnung (eine bundesweite Verordnung) ist das coronabedingte Anwachsen der Zahlen der Hundehaltung seit dem Jahr 2019. Mittlerweile leben über 9 Millionen Hunde in Deutschland, also in jedem fünften Haushalt. Dies veranlasste die Bundesregierung, neue Regeln für eine verhaltensgerechte Hundehaltung festzulegen.

Es geht im Wesentlichen um die Bereiche Hundezucht und Hundehaltung.

Für den Bereich Zucht sind maßgeblich die Regelungen zur Qualzucht und zu den Zuchtbedingungen. Die Zuchtbedingungen und Umgangsvorschriften mit Betreuungspersonen werden hier ausgeklammert.

Für den Bereich Haltung sind maßgeblich Regelungen zu Auslauf und sozialen Kontakten.

Für Herdenschutzhunde gibt es Ausnahmen.

  • Amputation:

Ausstellungsverbot bei tierschutzwidriger Amputation von Körperteilen, insbesondere Ohren oder Rute oder das Entnehmen oder Zerstören von Körperteilen. Auch die Kastration ist eine Amputation. (Tierschutzhundeverordnung und Tierschutzgesetz) Es gibt Ausnahmen, wenn der Eingriff tierärztlich geboten ist, bei Jagdgebrauchshunden, oder zum Zweck der Verhinderung der unkontrollierten Vermehrung.

  • Qualzucht:

Ausstellungsverbot und Veranstaltungsverbot (Prüfungen jeder Art) für Hunde, die erblich bedingt geschädigt sind und Schmerzen erleiden, oder Verhaltensstörungen aufweisen:

durch erblich bedingte also züchterische Umgestaltung von Körperteilen oder Organen, die zu Schmerzen, Leiden und/ oder Verhaltensstörungen führen und Kontakt mit Artgenossen einschränken, oder verhindern.

Letztendlich wird es von tierärztlichen Gutachten abhängen, wann ein Hund als „qualgezüchtet“ einzuordnen ist.

Wer fahrlässig oder vorsätzlich dagegen verstößt handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € belegt werden.

 

 

 

 

  • Hundehaltung:

Dies betrifft jeden Hundehalter:

Hier gibt es deutlich weniger Einschränkungen als weithin angenommen:

Allgemeine Anforderungen an die Hundehaltung:         

  1. Verbot der Anbindehaltung (Ausnahmen unter bestimmten Voraussetzungen für Arbeitshunde)
  2. Gewährleistung von Auslauf: Im Freien, also außerhalb eines Zwingers mindestens zweimal täglich für insgesamt eine Stunde im Freien, also auch der Auslauf im Garten zählt dazu.
  3. Umgang mit einer Bezugsperson mehrmals täglich
  4. Kontakt zu Artgenossen. Ausnahme Unverträglichkeit oder gesundheitliche Hinderungsgründe.
  5. Besondere Anforderungen an die Gruppenhaltung in einem Haushalt: Liegeplatz für jeden Hund und individuelle Versorgung und Fütterung gewährleisten.
  6. Verhinderung unkontrollierter Vermehrung
  7. Aufsicht bei Zusammenführung nicht aneinander gewöhnter Hunde

Verbot der Verwendung von Stachelhalsbändern (ausdrücklich) oder anderen für Hunde schmerzhaften Mitteln zur Erziehung von Hunden:

(Beispiele: Einsatz von Stromhalsbändern/Teletac, Beckengurte, auch elektrisch, Endloswürger, Erziehungsgeschirre mit Zugwirkung unter den Achseln, Sprühhalsbänder, Antibellhalsbänder,.die zu einer erheblichen Stresssituation beim Hund führen, Kopfhaltis, die als Dauerführeinrichtung verwendet werden. Dies war bereits vom Tierschutzgesetz erfasst, wurde bisher so jedoch nicht wahrgenommen und dementsprechend kaum beachtet.

Aufenthalt in Fahrzeugen:

Für den Aufenthalt in Fahrzeugen oder auch Wintergärten und anderen abgegrenzten Räumen, wenn der Hund dort alleine gelassen wird, gilt, dass für ausreichend Frischluft und angemessene Lufttemperatur zu sorgen ist. Es ist also nicht generell verboten, einen Hund im Auto zurückzulassen. Ein Verstoß hiergegen kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € geahndet werden.

Die Tierschutztransportverordnung, die für alle lebenden Wirbeltiere Tiere gilt, also auch für Hunde, legt fest, dass die Transportdauer 4 ½ Stunden nicht überschreiten darf, wenn nicht sichergestellt ist, dass eine Temperatur von 30 Grad nicht überschritten wird. 

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